Allgemeine Mietbedingungen für Zelthallen und Zubehör
Nr. 1 Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich/mündlich bestätigt und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.
Nr. 2 Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einem technisch einwandfreien, nutzbarem Zustand befinden und den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Bei Rückgabe der Mietsache(n) an den Vermieter müssen diese sich im gleichen Zustand befinden wie bei der Übergabe an den Mieter, d.h. Verunreinigungen z.B. durch Rückstände die durch Kochen etc. entstanden sind müssen durch den Mieter beseitigt werden. Erfolgt diese Reinigung nicht, behält sich der Vermieter vor, diese auf Kosten des Mieters vorzunehmen.
Nr. 3 Mietzeit, Mietpreise, Transporte
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag des Aufbaus. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit wird die anteilige Miete weiterberechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Die Mietpreise sind als Festpreise vertraglich vereinbart, netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebotspreise gelten, falls nicht anders vereinbart, für 4 Wochen nach Angebotsabgabe.
Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters, sofern vertragl. keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Nr. 4 Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Das Gelände muß für ein ordentliches Befestigen der Zelthallen durch Verschraubung bzw. durch Erdnägel geeignet sein.
Die Zu- und Abfahrtswege sowie das Aufstellungsgelände müssen für Lastkraftwagen bis 7,5 to zulässiges Gesamtgewicht befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen, gegebenenfalls anzuzeichnen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.
Die Sicherung und Abschrankung sowie Beleuchtung der Aufbaustelle, ebenso die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Der Mieter hat darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge sowie Notbeleuchtung usw. eingehalten werden.
Nr. 5 Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Sollte durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee, Frost, ...) der Auf- oder Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Mit dem Auf-/Abbau darf nicht begonnen werden bevor der Richtmeister vor Ort ist.
Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen.
Bei Zelthallen, die während des Winterhalbjahres aufgestellt sind, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch Beheizung.
Nr. 6 Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasen des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die eingebrachten Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist.
Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden die durch den Betrieb und den Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Ohne Richtmeister darf unter keinen Umständen mit dem Auf-/Abbau der Zelthalle(n) begonnen werden.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Verspannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.
Bei Sturm oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, das die Planen oder Fenster unter gar keinen Umständen beklebt werden dürfen. Papier-/ Pappschilder müssen so angebracht werden, daß die Beschriftung unter gar keinen Umständen in Berührung mit den Planen/Fenstern kommt (auch nicht mit der Rückseite). Abfärbende Dekoration (z.B. Krepp, Bast, etc.) darf nicht verwendet werden.
Nr. 7 Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ist der Vermieter unverschuldet gehindert den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u.ä.) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Nr. 8 Kündigung durch den Mieter
Beim Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag werden folgende Kosten fällig: Rücktritt 7 Wochen vor Mietbeginn 30% der Mietsumme,
6 Wochen 40%,
5 Wochen 50%,
4 Wochen 60%,
3 Wochen 70%,
2 Wochen 80%,
1 Woche oder weniger 90%,
nach begonnener Montage 100%.
Nr. 9 Zahlungen
Der vereinbarte Mietpreis wird bei Abholung der Mietsache zur Zahlung fällig. Bei längeren Mietzeiten sind Abschlagsrechnungen zulässig. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für sonstige Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.
Nr. 10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt deutsches Recht.